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Oktober 27, 2021

Zusammenfassende Meldung (ZM) – Was ist wichtig zu wissen?

Was Personen, die damit befasst wird wohl bekannt sein wird, ist was mit diesen ZM zu melden ist.

 

Nämlich:

  • Innergemeinschaftliche Warenlieferungen
  • Innergemeinschaftliche Verbringungen
  • Dreiecksgeschäfte
  • Alle sonstige Leistungen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat nach der B2B-Generalklausel auf den Empfänger übergeht
  • Seit 1.1.2020 alle Warenbewegungen im Zusammenhang mit Konsignationslagern

 

Weiters wird bekannt sein, dass bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der ZM ein Verspätungszuschlag bis zu 1% der zu meldenden Umsätze (jedoch max. EUR 2.200,- pro ZM) verhängt werden kann.

 

Da die Meldefrist nicht davon abhängt, wann der Kunde die Rechnung bezahlt, sondern vom Zeitpunkt in dem die Lieferung erfolgt ist, sollten speziell Einnahmen-Ausgaben-Rechner gut mit dem kommunizieren, der für Sie die ZM meldet.

 

Seit 1.1.2020 ist die fristgerechte und korrekte und vollständige Abgabe der ZM auch Voraussetzung dafür, dass innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) umsatzsteuerfrei bleiben können.

 

Sollte die Abgabefrist nicht eingehalten worden sein, kann die Steuerpflicht nur dadurch verhindert werden, dass man das Versäumnis nachholt und die verspätete Abgabe ordnungsgemäß begründet.

 

Soweit mir zugetragen wurde, legt die Finanzverwaltung derzeit (Oktober 2021) den Passus „ordnungsgemäße Begründung“ sehr weit aus, sodass es nur bei begründetem Verdacht oder anderen Finanzvergehen zu Nachforderungen der Umsatzsteuer kommt.
Diese Sichtweise kann sich aber auch ändern.

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